1841 RULES CLARIFICATIONS |
FAQ von Steve Thomas
Zusätzliche Informationen von Chris
Lawson
In English
1841 Regelfragen (FAQ)
von
Steve Thomas
Version 1.3
Dies ist eine Sammlung von Regelklarstellungen und -ergänzungen
zu Federico Vellanis sehr gutem 1841, einer 18xx - Variante, die in Norditalien
spielt. Soweit nicht anders angegeben, wurden diese Ergänzungen alle
von Federico ratifiziert, und sind somit so offiziell wie die Regel. Das
bedeutet aber natürlich nicht, daß Sie so spielen müssen,
wenn andere Interpretationen in Ihrer Spielrunde gut funktionieren, aber
diese Liste kann zumindest eine gute Grundlage für Varianten bilden.
Diese Liste gliedert sich in fünf Teile. Die erste
Gruppe der Klarstellungenungen bezieht sich auf Fragen, die sich auch
durch ein ausreichend gewissenhaftes Studium der Regeln klären lassen.
Manchmal ist die Information an den entsprechenden Stellen klar in den
Regeln angegeben, während sie in anderen Fällen gut versteckt
ist; in allen Fällen sind es aber Regeln, die wir oder andere falsch
verstanden oder durcheinandergeworfen haben. Der zweite
Teil betrifft Regelfragen, die in Federicos Regeln nicht geklärt
werden. Der dritte Teil umfaßt Regeländerungen,
während sich der vierte Teil Regelvarianten
widmet, die (noch) nicht offiziell sind, die experimentierfreudige Spieler
aber vielleicht ausprobieren möchten. Der letzte
Teil beschreibt häufig gemachte Fehler. In jedem Teil beziehen
sich die Nummern in geschweiften Klammern {wie diese} auf die Kapitelnummern
in der Spielregel. Die Texte in eckigen Klammern [wie diese] sind Begründungen
und Kommentare.
Vielen Dank an Chris Lawson, Tom Lehmann, Dane Maslen, David Reed, Federico
Vellani und Nick Wedd für ihre Kommentare. Bitte senden sie weitere
Anmerkungen an Steve Thomas.
Übersetzung: Stefan
Meinhold
Teil 1. Regelklarstellungen
-
{2.4} Geben zwei oder mehr Spieler in einer Konzessionsrunde den gleichen
Betrag als höchstes Gebot für eine Konzession an, so muß
der Spieler, der am weitesten von der Priority-Karte entfernt sitzt, diese
Konzession nehmen (und bezahlen), wenn keiner der vor ihm sitzenden Spieler
bietet. Der kleinste Schritt für ein Gebot ist L. 5.
-
{3.1, 3.2, 3.3, 4.7.1, 4.7.2, 4.7.3} Der Preis für eine 20%-Aktie
einer Kleingesellschaft entspricht dem auf der Kurstabelle angegebenen
Preis, nicht dem doppelten (siehe im Glossar).
-
{3.1, 4.7.1, 4.7.4, 4.7.5} Eine Gesellschaft hat keine Firmengeschichte,
wenn sie durch eine normale Gründung oder anders ins Spiel kommt.
In Bezug auf Aktienverkäufe durch Aktionäre und auf einen Zusammenschluß
mit einer anderen Gesellschaft gilt sie nicht als Gesellschaft, die bereits
gehandelt hat, nur weil eine gleichnamige Vorgängergesellschaft schon
mal in Betrieb war.
-
{3.3.4} Die SFTN und die SSFL beginnen ihre erste Operationsrunde
mit nur einem Bahnhofsmarker (Pöppel) auf dem Spielplan an der vorgedruckten
Stelle.
-
{3.3.4, 4.7.3} Gesellschaften dürfen nicht auf Paßfeldern starten.
Pässe zählen nicht als Städte.
-
{3.5.1} Wenn der Aktienkursmarker nicht nach rechts bewegt werden kann,
weil noch keine Achterlok gekauft wurde, rückt er nach oben, wenn
möglich.
-
{3.5.2} Wenn ein Spieler direkt oder indirekt mehr als 60% der Aktien einer
Gesellschaft kontrolliert, so muß er diese Situation bei seinem nächsten
Zug in einer Aktienrunde oder bei dem nächsten Aktienzug einer seiner
Gesellschaften in einer Operationsrunde beheben, je nachdem, was eher möglich
ist. [Aber siehe auch unten für einige exotische Ausnahmefälle.]
-
{4.1.1, 4.1.2} Ein Streckenabschnitt eines neu gebauten Gleisplättchens
muß von einer Stadt mit einem Bahnhofsmarker (Pöppel)
der Gesellschaft erreichbar sein. Es ist irrelevant, ob die neue Strecke
von einem Bahnhofsmarker (Pöppel) in einem Paßfeld erreichbar
ist. [Siehe auch unten unter Regeländerungen.]
-
{4.1.1, 4.1.2} Die Verbindung zwischen dem neuen Gleisplättchen und
dem Heimatbahnhof der Gesellschaft darf nicht durch eine Stadt oder einen
Paß gehen, die komplett mit den Bahnhofsmarkern (Pöppeln) anderer
Gesellschaften besetzt sind. Sie darf durch Städte und Pässe
gehen, die von eigenen Bahnhofsmarkern (Pöppeln) der Gesellschaft
besetzt sind.
-
{4.1.1, 4.1.2} Die Strecke darf das Sechseckraster des Spielplans nur in
Richtung eines Hafens oder eines schwarzen Anschlußdreiecks einer
Fernverbindung verlassen.
-
{4.3.1} Eine zulässige Strecke einer Gesellschaft muß mindesten
eine Stadt mit einem Bahnhofsmarker (Pöppel) der Gesellschaft sowie
eine weitere Groß- oder Kleinstadt umfassen. Somit ist zum Beispiel
eine Strecke von Genovas Hafen nach Genova und von da zu dem Paß
im Norden nicht zulässig.
-
{4.4} Die englische Bezeichnung „Token Acquisition“ (= Kauf eines Bahnhofsmarkers)
ist ein wenig irreführend. Die kaufende Gesellschaft erwirbt nur das
Recht, in einer bestimmten Stadt oder einem Paß einen Bahnhofsmarker
(Pöppel) zu setzen. Die kaufende Gesellschaft muß einen noch
nicht gesetzten Bahnhofsmarker (Pöppel) auf ihrem Besitzbogen haben.
Dieser wird dann an der entsprechenden Stelle auf den Spielplan gelegt.
Der ursprünglich dort liegende Bahnhofsmarker (Pöppel) wird wieder
auf den Besitzbogen der entsprechenden Gesellschaft gelegt.
-
{4.5.1.1} Bei der Geldbeschaffung im Notfall können (oder müssen)
Gesellschaften und Spieler die üblichen Regeln zum Aktienverkauf verletzen.
Sie dürfen Aktien von Gesellschaften verkaufen, die noch nicht gehandelt
haben, und sie können mit ihren Verkäufen bewirken, daß
mehr als 50% der Aktien einer Gesellschaft und sogar eine Direktorenaktie
im Bankpool landen. Sie dürfen wählen, Aktien zu verkaufen, die
normalerweise nicht verkauft werden dürfen, auch wenn sie noch Aktien
haben, die den normalen Verkaufsregeln entsprechend verkauft werden können.
-
{4.6.2} Ein eventueller Direktorenwechsel bei Wegfall der Konzessionen
nach dem Kauf der ersten Viererlok findet sofort statt. Dies geschieht
noch vor der Teilung der Ferdinandea und dem Toskana-Zusammenschluß.
-
{4.6.8} Bei der Teilung der Ferdinandea werden die Aktienkursmarker der
SFV und der SFL an die Stelle in einem Stapel von Aktienkursmarkern gelegt,
an der der Aktienkursmarker der IRSFF lag, auch wenn das nicht die unterste
Position im Stapel war.
-
{4.6.8, 4.7.4, 4.7.5, 4.7.6} Die Reihenfolge bei Entscheidungen im Fall
von Zusammenschlüssen, Umwandlungen und der Teilung der Ferdinandea
ist die folgende: beginnend mit dem derzeitigen Direktor kommt jeder Spieler
im Uhrzeigersinn an die Reihe. Jeder Spieler trifft zunächst die Entscheidungen
für seinen persönlichen Aktienbesitz und dann für die von
ihm geführten Gesellschaften in Reihenfolge absteigenden Kurswertes.
Zum Schluß agiert der Bankpool. Bei der Teilung der Ferdinandea wird
dies zweimal durchgeführt, erst für Paare von IRSFF-Aktien und
dann für die übrigbleibenden Einzelaktien. Siehe auch im Glossar.
[Und unter Regeländerungen]
-
{4.6.9} Die SFLi handelt in der Runde ihrer Gründung nicht, auch wenn
ihre Vorgängergesellschaften in dieser Runde noch nicht an der Reihe
waren. Dies ist ein Nebeneffekt der Grundregel zum Zusammenschluß.
[Siehe auch unter Varianten]
-
{4.7.2} Eine Gesellschaft darf Aktien nur aus dem Erstangebot oder dem
Bankpool kaufen. Sie darf sie nicht von einem Spieler oder einer Gesellschaft
kaufen, und sie darf keine Konzessionen erwerben.
-
{4.7.4, 4.7.5} Eine aus einem Zusammenschluß entstandene Gesellschaft
erhält für jeden Bahnhofsmarker (Pöppel) ihrer Vorgänger
einen eigenen Bahnhofsmarker (Pöppel), allerdings verliert sie einen
Bahnhofsmarker (Pöppel) je Stadt- oder Paßfeld, auf dem zwei
Bahnhofsmarker (Pöppel) ihrer Vorgängergesellschaften durch einen
neuen Bahnhofsmarker (Pöppel) ersetzt werden. Außerdem darf
sie nie weniger als zwei oder mehr als fünf Bahnhofsmarker (Pöppel)
besitzen. Beim Toskana-Zusammenschluß gelten Sonderregeln.
2. Regelfragen
-
{3.1, 4.5.1.1, 4.7.1, 4.7.4, 4.7.5} Eine eingefrorene Gesellschaft hat
„in einer Operationsrunde gehandelt“, wenn ihr Aktienkurs in einer Operationsrunde
nach unten bewegt wurde. Die übrigen Gesellschaften haben „in einer
Operationsrunde gehandelt“, wenn sie ihren Zug in einer Operationsrunde
abgeschlossen haben. Das heißt, daß eine Gesellschaft vor ihrer
zweiten Operationsrunde weder Aktien aus ihrem Erstangebot freiwillig verkaufen,
noch einen Zusammenschluß einleiten darf, auch wenn sie von einer
später in dieser Runde handelnden Gesellschaft als Partner für
einen Zusammenschluß gewählt werden darf.
-
{3.1, 4.7.1} Die Kurswerte werden nach einem Verkauf in umgekehrter Handlungsreihenfolge,
d.h. nach steigendem Kurswert, nach unten verschoben; dabei bewegen sich
die Aktienkursmarker, die zuoberst in einem Stapel liegen, zuletzt. Beachten
Sie, daß dies dazu führt, daß Aktienkursmarker, die beim
Verkauf mehrerer verschiedener Aktien in einem Stapel liegen, ihre Reihenfolge
umkehren.
-
{3.2} Ein Spieler darf auch dann eine einzelne Aktie (10% einer Großgesellschaft
oder 20% einer Kleingesellschaft) von einem anderen Spieler kaufen, wenn
dieser nur die Direktorenaktie besitzt, vorausgesetzt, ein anderer Spieler
oder eine Gesellschaft haben nach dem Transfer genug Aktien, um den Direktorenposten
zu übernehmen.
-
{3.2} Wenn ein Spieler Aktien direkt von einem anderen Spieler kauft, so
gilt das für diesen Spieler nicht als Aktienverkauf. Das bedeutet,
daß die Transaktion auch erlaubt ist, wenn die betreffende Gesellschaft
noch nicht gehandelt hat, und daß der verkaufende Spieler Aktien
der betreffenden Gesellschaft später in dieser Aktienrunde noch kaufen
darf.
-
{3.3, 4.7.3, 4.7.6} Wenn eine Gesellschaft bei ihrer normalen Gründung
oder bei der Gründung im Rahmen einer Umwandlung nicht genug Betriebskapital
hat, um die erforderliche Mindestanzahl von Bahnhofsmarkern (Pöppeln)
zu kaufen, so muß sie sich durch den Verkauf von Aktien aus ihrem
Besitz oder ihrer Erstausgabe zum halben Preis das erforderliche Geld beschaffen
wie bei der Geldbeschaffung im Notfall. Kann sie nicht genug Geld beschaffen,
so muß der Direktor aushelfen. Eine Gesellschaft darf nicht mehr
Bahnhofsmarker (Pöppel) als minimal erforderlich kaufen, wenn dazu
Aktienverkäufe oder die Unterstützung des Direktors nötig
sind.
-
{3.4} Wenn sich die Kurswerte der Aktien am Ende einer Aktienrunde ändern,
bleiben Aktienkursmarker, die sich in einem Stapel befinden und in die
gleiche Richtung bewegen, in der gleichen Reihenfolge übereinander
liegen.
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{3.5.2} Konzessionen zählen nicht zum Papierlimit.
-
{3.5.2} Aktien im Besitz einer Gesellschaft zählen nicht zum Papierlimit
ihres Direktors.
-
{3.5.2} Ein Spieler der mehr Aktien besitzt, als er darf, wird von der
Verpflichtung, Aktien zu verkaufen, um die Situation zu bereinigen, befreit,
wenn er keine Aktien regelgemäß verkaufen kann. Wenn er einige
Aktien verkaufen kann, aber nicht genug, um wieder unter das Papierlimit
zu kommen, dann muß er so viele Aktien wie möglich verkaufen.
-
{3.5.2} Wenn sich ein Spieler nach einem Bankrott entscheidet, aus dem
Spiel auszusteigen, so ändern sich das Papierlimit für die übrigen
Spieler nicht.
-
{3.5.2, 4.7.1} Wenn ein Spieler direkt oder indirekt mehr als 60% der Aktien
einer Gesellschaft A kontrolliert und für eine Gesellschaft B, die
selbst direkt Aktien von A hält, handelt, so muß er zum Ausgleich
seiner Aktienzahl Aktien von A verkaufen, wenn er darf (d.h. außer
wenn A noch nicht gehandelt hat), auch wenn er nach diesem Verkauf immer
noch über dem Limit ist. Wenn die Gesellschaft B Aktien von A indirekt
hält (d.h. B kontrolliert die Gesellschaft C, die Aktien von A besitzt),
so braucht die Gesellschaft B sich nicht von der Gesellschaft C trennen,
um die Aktienzahl des Spielers zu regulieren.
-
{3.5.3, 4.6.8, 4.7.4, 4.7.5, 4.7.6} Wenn Gesellschaften in Reihenfolge
ihres Kurswertes handeln, so handeln sie in der Reihenfolge, in der sie
auch in einer Operationsrunde handeln würden.
-
{4} Die Reihenfolge, in der die Gesellschaften handeln, kann sich im Verlauf
einer Operationsrunde durch Aktienverkäufe ändern.
-
{4.1.1, 4.1.2} In Phase Zwei darf die Strecke von einem Bahnhofsmarker
(Pöppel) zu einem neu gelegten Gleisplättchen keine bestehende
Grenze überqueren, auch nicht hin und zurück.
-
{4.1.1, 4.1.2} Das gelbe Gleisplättchen für Venedig darf nur
in südlicher Orientierung gelegt werden, so daß Venedig zum
Hafen hin liegt und die andere Strecke nach Padova weist. Die grünen
und braunen Gleisplättchen für Venedig passen dann nur in einer
Orientierung.
-
{4.1.1, 4.1.2} Das grüne Gleisplättchen in Genova darf in beiden
möglichen Orientierungen gelegt werden. Der Hafen muß nicht
angeschlossen werden.
-
{4.1.1, 4.1.2} Die Sechseckseite nördlich von Pisa ist nicht passierbar.
Der Kartenausschnitt auf Seite 11 der Originalregeln (d.h. Federicos Version)
ist ungenau. Chris Lawsons Regelversion und alle Spielpläne selbst
sind korrekt.
-
{4.4} Gesellschaften dürfen durch den Kauf von Plätzen in Bahnhöfen
nicht mehr als einen Bahnhofsmarker (Pöppel) auf einem Feld des Spielplans
haben.
-
{4.4, 4.7.4} Es ist nicht zulässig, eine Gesellschaft so zu verkleinern,
daß sie nur noch Bahnhofsmarker (Pöppel) auf Paßfeldern
hat.
-
{4.5} Es gibt insgesamt sieben Achterloks. Diese Anzahl ist fest. Wenn
alle verkauft sind, werden die Gesellschaften von ihrer Verpflichtung befreit,
eine Lok zu kaufen.
-
{4.5.1.1} Beim Verkauf von Aktien zum halben Preis wird der gesamte erzielte
Betrag abgerundet, wenn er nicht glatt ist. Es wird nicht der Preis jeder
einzelnen verkauften Aktie gerundet.
-
{4.5.1.1} Wenn eine Gesellschaft nach der Geldbeschaffung im Notfall noch
Betriebskapital zur Verfügung hat, darf sie weitere Loks kaufen (normalerweise
von anderen Gesellschaften, aber möglicherweise auch von Bank oder
Bankpool), wenn der Direktor es wünscht.
-
{4.5.1.1, 4.6.8, 4.6.9} Wenn es dazu kommt, daß sich Gesellschaften
direkt oder indirekt gegenseitig führen, so werden die betreffenden
Gesellschaften als „eingefroren“ betrachtet, sie müssen lediglich
bei ihrem Verkaufsschritt alle Aktien der sie kontrollierenden Gesellschaft(en)
verkaufen. Dieser Aktienverkauf folgt den Regeln zur Geldbeschaffung im
Notfall {4.5.1}, allerdings erhält die verkaufende Gesellschaft den
vollen Kurswert der verkauften Aktien.
-
{4.6.8} Wenn es zur Teilung der Ferdinandea kommt, so dürfen die neuen
Teilgesellschaften (SFV und SFL) in derselben Operationsrunde noch agieren,
wenn nicht die IRSFF schon gehandelt hat. Wenn die IRSFF die erste Viererlok
kauft, dürfen die Teilgesellschaften in dieser Operationsrunde nicht
mehr handeln und der Rest des Lokkaufs und der Börsenschritt entfällt
für die IRSFF.
-
{4.6.8, 4.7.4, 4.7.6} Eine eingefrorene Gesellschaft gibt bei einem Zusammenschluß
zweier Gesellschaften übriggebliebene einzelne Aktien gegen die übliche
Entschädigung ab. Wenn sie ein Paar Aktien der IRSFF hat, verhält
sie sich wie der Bankpool (d.h. sie tauscht sie in eine Aktie der SFV und
eine der SFL, wenn nicht noch einer der Direktorenposten zu vergeben ist).
Wenn sie eine einzelne Aktie der IRSFF hat, tauscht sie sie wenn möglich
gegen eine Aktie der SFV ein. Diese Aktientausche finden nach denen des
Bankpools statt, im Falle von mehreren eingefrorenen Gesellschaften in
Reihenfolge ihres Kurswertes.
-
{4.7.4, 4.7.5} Eine „beliebig starke Lok“ kann auch zwischen zwei Bahnhofsmarkern
(Pöppeln) in derselben Stadt fahren. Das bedeutet, daß zwei
Gesellschaften, deren einzige verbundene Bahnhofsmarker (Pöppel) in
der gleichen Stadt liegen, sich zusammenschließen dürfen, wenn
sie die übrigen Bedingungen erfüllen.
-
{5} Auch wenn die Bank bereits kein Geld mehr hat, endet das Spiel sofort,
wenn ein Aktienkursmarker L. 516 erreicht oder alle Fernverbindungen angeschlossen
sind.
3. Änderungen
-
{3.1, 3.2, 4.7.1, 4.7.2, 4.7.4, 4.7.5} Spieler und Gesellschaften dürfen
Aktien nicht verkaufen oder kaufen oder einen Gesellschaftszusammenschluß
durchführen, wenn es dadurch dazu kommt, daß sich Gesellschaften
direkt oder indirekt gegenseitig kontrollieren. Sie dürfen allerdings
die erste Viererlok kaufen, auch wenn dies zu einer solchen Verkettung
führt.
-
{4.1.1, 4.1.2} Es ist erlaubt, eine erreichbare Stadt auszubauen (vorausgesetzt,
daß neue Gleisstücke nicht vom Spielplan oder zu einer Grenze
weisen), auch wenn dadurch keine neue Strecke entsteht oder die neue Strecke
nicht erreichbar ist.
-
{4.6.8} Wenn Paare von Aktien der IRSFF eingetauscht werden, so muß
das erste entweder gegen die Direktoraktie der SFV oder der SFL und das
zweite gegen die verbleibende Direktorenaktie getauscht werden. Gibt es
kein zweites Paar, so kommt die zweite Direktorenaktie in den Bankpool.
In diesem Fall kann es dazu kommen, daß einige Spieler oder Gesellschaften
ihre IRSFF-Aktien nicht gegen solche der neuen Gesellschaften tauschen
können. Diese Aktionäre erhalten den aktuellen Kurswert der Aktien
ausgezahlt, ohne daß sich deren Kurs ändert. Die nicht in Betrieb
genommene Gesellschaft wird eingefroren.
-
{4.6.9} Wenn bei ihrer Gründung keiner der Spieler oder Gesellschaften
20% oder mehr der SFLi hat (weil sie alle 30% oder weniger von den
Vorgängergesellschaften hatten und den Direktorenposten abgelehnt
haben) so kommt ihre Direktorenaktie in den Bankpool und die Gesellschaft
wird eingefroren. In diesem Fall setzt die Gesellschaft ihre Bahnhofsmarker
(Pöppel) lediglich in Pisa und Firenze.
-
{4.7.2} Eine Gesellschaft darf keine Aktien einer Gesellschaft kaufen,
deren Aktien sie in der laufenden Operationsrunde bereits einmal verkauft
hat. Das schließt auch einen Aktienverkauf im Rahmen der Geldbeschaffung
im Notfall ein.
-
{4.7.4} Beim Eintausch der Aktien nach einem Gesellschaftszusammenschluß
agieren Aktionäre mit Aktienpaaren wie bei der Teilung der Ferdinandea
vor Aktionären mit Einzelaktien. Wenn die Direktorenaktie der neuen
Gesellschaft noch nicht vergeben ist, so kann ein Aktionär, der an
der Reihe ist und weniger als 40% der alten Gesellschaften hält, seine
Aktien bei Zahlung der abgerundeten Differenz gegen die Direktorenaktie
tauschen, während ein Spieler mit 20% oder 30% eine einzelne Aktie
nehmen muß, wenn er die Direktorenaktie ablehnt. (Ein Spieler mit
40% oder mehr muß natürlich die Direktoraktie nehmen.) Wenn
es keine Aktien der neuen Gesellschaft mehr gibt, so erhalten Spieler mit
Aktienpaaren den vollen Kurswert aus der Bank. Eine freiwilliger Zusammenschluß
(d.h. wenn es nicht der Toskana-Zusammenschluß ist) darf nicht stattfinden,
wenn keiner der Aktionäre den Direktorenposten übernimmt.
-
{4.7.4, 4.7.5} Ein Zusammenschluß ist nicht erlaubt, wenn alle Verbindungen
von einem Bahnhof der agierenden Gesellschaft zu einem der anderen eine
bestehende Grenze überqueren. Das bedeutet, daß zwei Gesellschaften
aus verschiedenen Ländern sich nicht zusammenschließen dürfen.
Zwei Gesellschaften aus demselben Land dürfen nicht fusionieren, wenn
alle sie verbindenden Strecken durch andere Länder gehen.
4. Varianten
-
{2} Die Konzessionsrunde wird durch eine offene Versteigerung ersetzt.
Zuerst wird die Sitzordnung ausgelost. Der erste Spieler macht ein Gebot
für eine beliebige Konzession. In ihrer Sitzreihenfolge können
die Spieler jetzt entweder das Gebot um mindestens L. 5 erhöhen oder
passen. Wenn alle gepaßt haben erhält der letzte Bieter die
Konzession zum gebotenen Preis. Die nächste Konzession wird von dem
Spieler an zweiter Position versteigert und so weiter. Ein Spieler, der
an der Reihe ist, kann darauf verzichten, eine Konzession zu versteigern,
verzichten alle Spieler in Folge, so endet die Konzessionsrunde. [Dieses
Vorgehen verhindert das Auftreten des Problems, daß unerfahrene oder
unvorsichtige Spieler zuviel für die meisten oder alle Konzessionen
bieten, was zu einem unausgewogenen Spiel führt.]
-
{4.6.9} Die SFLi agiert schon in der Runde ihrer Gründung, wenn noch
keine ihrer Vorgängergesellschaften gehandelt hat. [Diese Änderung
bezieht sich auf eine gewisse Schwäche der Regeln und verringert den
Einfluß des Zeitpunkts des Kaufs der ersten Viererlok auf das Wohlergehen
der SFLi.]
-
{4.7.2} Eine Gesellschaft darf keine Aktien einer Gesellschaft kaufen,
die Bahnhofsmarker (Pöppel) auf der anderen Seite einer bestehenden
Grenze hat. Das heißt zum Beispiel, daß die IRSFF nie Aktien
anderer Gesellschaften kaufen darf und daß andere Gesellschaften
nie Aktien der IRSFF kaufen dürfen. [Diese Regel verhindert gewisse
Probleme mit gegenseitigem Aktienbesitz unter Gesellschaften bei der Teilung
der Ferdinandea und dem Toskana-Zusammenschluß und hat eine gewisse
historische Basis. Hierdurch wird jedoch der Aktienbesitz von Gesellschaften
größtenteils ausgeschlossen, bis die Konzessionen aus dem Spiel
genommen werden, und gerade das ist es, was 1841 meiner Meinung nach zum
besten der 18xx-Spiele macht. Andere denken da vielleicht anders.]
5. Häufig gemachte Fehler
Diese Punkte werden häufig übersehen, besonders von Spielern,
die in anderen 18xx-Spielen erfahren sind, für die 1841 aber neu ist.
Nicht alle Spieler machen alle diese Fehler, aber in einigen Gruppen sind
sie alle gemacht worden, und sie tauchen immer wieder mal auf.
-
Die Aktien der Kleingesellschaften kosten den normalen, abgedruckten Kurswert
(wobei die Direktorenaktie wie gewöhnlich doppelt soviel kostet),
aber die Dividende pro normaler Aktie beträgt 20% des erzielten Einfahrergebnisses
der Gesellschaft.
-
Eine fahrbare Strecke muß mindestens zwei Städte umfassen, hierbei
zählen Pässe und Häfen nicht als Städte, während
die Fernverbindungen zählen. Kleinstädte und Häfen sind
„frei“ für alle Loks, so daß eine Lok so viele anfahren und
zählen kann, wie sie erreichen kann. Pässe sind nur für
Achterloks „frei“.
-
Bevor eine Gesellschaft nicht mindestens einmal operiert hat, dürfen
keine ihrer Aktien verkauft werden außer im Notfall, und die Gesellschaft
darf sich nicht mit einer anderen zusammenschließen. Dies gilt ebenso
für Gesellschaften, die aus einem Zusammenschluß entstanden
sind (auch aus dem Toskana-Zusammenschluß), wie auch für normal
gegründete Gesellschaften. Auch wenn oft angenommen wird, daß
der Zug einer Gesellschaft beendet ist, wenn sie Lokbetrieb und -kauf abgewickelt
hat, hat sie nicht operiert, bevor sie ihren kompletten ersten Zug beendet
hat.
-
Bahnhofsmarker (Pöppel) dürfen nicht jenseits einer bestehenden
Grenze gelegt werden, auch wenn der Zielbahnhof wieder im gleichen Land
wie der Ausgangsbahnhof liegt. Folglich darf vor Phase Vier keine der Turiner
Gesellschaften einen Bahnhofsmarker (Pöppel) in oder bei Milan legen,
keine Gesellschaft darf durch das verbleibende Gebiet von Österreich
in der Phase Fünf Strecken bauen, um Bahnhofsmarker (Pöppel)
zu legen, und in der Schweiz (Lugano) darf nie ein Bahnhofsmarker (Pöppel)
gelegt werden.
-
Die Regel 4.4 „Kauf eines Platzes für einen Bahnhofsmarker“ wird oft
komplett übersehen.
-
Beim Verkauf von Aktien im Notfall erhält der Verkäufer nur den
halben Kurswert, es können durch einen solchen Verkauf mehr als 50%
der Aktien einer Gesellschaft und sogar deren Direktorenaktie in den Bankpool
geraten. Sowohl normale Aktienverkäufe als auch solche im Notfall
können auch Aktien der gerade agierenden Gesellschaft umfassen, allerdings
dürfen keine Aktien einer Gesellschaft in deren erster Operationsrunde
verkauft werden (weil sie dann noch keine Operationsrunde beendet hat).
-
Die Bedingung, daß der Kurs einer Gesellschaft nur steigt, wenn das
ausgeschüttete Einfahrergebnis den Aktienkurs übersteigt, wird
oft übersehen.
-
Gesellschaften müssen in Städten starten, Pässe sind nicht
erlaubt.
Zusätzliche Informationen
von
Chris Lawson
Version 1.0
Neuer Aktienkurswert bei Zusammenschlüssen von Gesellschaften
{4.7.3, 4.7.4} Da es anscheinend einige Unklarheiten darüber gibt,
wie der neue Aktienkurs ermittelt wird, folgt hier eine Tabelle die die
Möglichkeiten bei Klein und Großgesellschaften zeigt.
Anmerkungen: Wenn eine Großgesellschaft einen höheren Kurs
als L. 250 hat, so behält die neue Gesellschaft diesen Kurs (praktisch
heißt das, daß bei Kurswerten von L. 256 und mehr diese Tabelle
nicht mehr benötigt wird). Kleingesellschaften dürfen sich nicht
jenseits der Spalte K auf der Kurstabelle bewegen, nach einem Zusammenschluß
gilt diese Beschränkung nicht mehr, da sie dann keine Kleingesellschaften
mehr sind.
Kurswert Kurswert
Neuer
der alten der alten
Kurswert
Kleinges. Großges.
-
243 und + auf 242 (Feld N3)
-
231 bis 242 auf 230 (Feld N4)
448 (max) 220 bis 230 auf 219
(Feld N5)
-
219 auf 218
(Feld M3)
419 od. 426 209 bis 218 auf 208 (Feld
M4)
397 bis 406 199 bis 208 auf 198 (Feld
M5)
361 bis 396 181 bis 198 auf 180 (Feld
M6)
357 bis 360 179 bis 180 auf 178 (Feld
L5)
325 bis 356 163 bis 178 auf 162 (Feld
L6)
283 bis 324 142 bis 162 auf 141 (Feld
L7)
255 bis 282 128 bis 141 auf 127 (Feld
K7)
213 bis 254 107 bis 127 auf 106 (Feld
K8)
191 bis 212 96 bis 106 auf
95 (Feld J8)
153 bis 190 77 bis 95 auf
76 (Feld J9)
139 bis 152 70 bis 76 auf
69 (Feld I9)
107 bis 138 54 bis 69 auf
53 (Feld I10)
97 bis 106 49 bis 53
auf 48 (Feld H10)
71 bis 96 36 bis 48
auf 35 (Feld H11)
65 bis 70 33 bis 35
etc, etc.
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Last Updated 18th April 2000